Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Gegenstand des Vertrages

Die Quadroguys GmbH, Kurfürstenstraße 15, 50678 Köln in Deutschland, nachfolgend „Agentur“ genannt, erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Filmproduktion, Fotografie, Responsive Webdesign, Grafikdesign, 3D Design und 3D Animation, sowie sonstige Leistungen nach Absprache. Die detaillierten Beschreibungen der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, sowie deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur. Vorgaben des Kunden gelten nur, wenn Sie von der Agentur bestätigt werden.


2 Geltung dieser AGB

2.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Quadroguys GmbH, Kurfürstenstraße 15, 50678 Köln Deutschland („Agentur“) mit ihren Vertragspartnern, die keine Verbraucher i.S. von § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind – nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt.

2.2 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.

2.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Erweiterungen des Auftrages, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenüber Kunden, die keine Verbraucher i.S. von § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind, gelten diese AGB auch für etwaige Folgeaufträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.


3 Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags / Höhere Gewalt

3.1. Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben diesen AGB, dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Quadroguys GmbH über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.

3.2 Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform (Textform genügend). Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

3.3 Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Wetterbedingungen oder auf ähnliche, nicht von der Agentur zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, Aus-/Einreisebeschränkungen oder Pandemien) befreien die Agentur, ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist (in der Regel 1 Monat). Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen.


4 Umfang der eingeräumten Urheber- und Nutzungsrechte, insbesondere zeitliche Befristung, Benennung des Urhebers / Urheberrecht, weitere Vergütung

4.1 Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang das eingeschränkte ausschließliche Nutzungsrecht an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten.

4.2 Sofern nicht anders vereinbart wird das Nutzungsrecht für eine rein digitale Nutzung (bspw. in Onlinemedien wie Webseiten und Social Media Apps) für die Dauer von 3 Jahren und weltweit gewährt, wobei die erste 3-Jahresfrist am 1. des Monats beginnt, welcher der Überlassung oder erstmaligen Nutzung (der frühere Zeitpunkt gilt) folgt.

4.3 Für eine Nutzung im klassischen Printbereich (bspw. Werbebroschüren, Flyer, Firmenpräsentationen) ist eine gesonderte Lizenz zu erwerben. Eine solche wird für jeweils 3 Jahre gewährt, wobei die erste 3-Jahresfrist am 1.1. des Jahres beginnt, dass der Überlassung oder erstmaligen Nutzung (der frühere Zeitpunkt gilt) folgt. Das Entgelt beträgt bei einer Nutzung:

  • ausschließlich in Deutschland: 150 % des Honorars
  • in einem und/oder mehreren Ländern, die im Übrigen geographisch Europa zugehören (einschließlich eventueller Überseegebiete/ exterritoriale Gebiete): 300 % des Honorars
  • weltweit: 500 % des Honorars


4.4 Ein jegliches Nutzungsrecht wird -sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart- nur dem Auftraggeber eingeräumt. Eine Unterlizensierung ist nicht gestattet.

4.5 Auf Kundenanfrage kann das Nutzungsrecht – zu angemessenen Kosten – erweitert und/oder verlängert werden. Gleiches gilt für die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte.

4.6 Die Nutzung nach vorstehenden Regelungen ist nur statthaft unter Nennung des Urhebers im Impressum oder unmittelbar am Werk.

4.7 Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar von mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

4.8 Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht der Agentur ein Auskunfts- und Beleganspruch zu.

4.9 Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.


5 Vergütung / Vorschuss / Mitwirkung Auftraggeber

5.1 Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung und -zugang ohne jeden Abzug fällig.

5.2 Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem Folgetag zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

5.3 Mahnungen werden mit pauschal 10,00 € je Mahnung berechnet, wobei es dem Kunden freisteht nachzuweisen, dass die tatsächlichen Mahnkosten geringer sind.

5.4 Die Agentur ist ab einem Auftragswert von 1000,00 € (i.W. eintausend EURO) berechtigt angemessene Vorschüsse zu verlangen.

5.5 Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden angemessene Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
Ebenso kann die Agentur bei Aufträgen, die sich aus mehreren Einzelaufträgen zusammensetzt, Abschlagszahlungen entsprechend den abgearbeiteten Einzelaufträgen abrechnen.

5.6 Bedarf ein Auftrag der Zuarbeit des Kunden (bspw. Benennung und/oder Freigabe von konkreten Objekten) und erbringt der Kunde diese nicht in angemessener Zeit (wobei Angemessenheit jedenfalls vorliegt, wenn eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt wurde), so ist Agentur berechtigt bis zu 95% der vollständigen Auftragssumme abzurechnen, es sei denn der Kunde weist nach, dass die ersparten Aufwendungen der Agentur höher als die verbleibende Auftragssumme sind.


6 Auftragsänderung / Auftragsstornierung

6.1 Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden der Agentur -unabhängig vom vereinbarten Entgelt- alle dadurch anfallenden weiteren Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

6.2 Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 90%. Dem Kunden steht das Recht zu nachzuweisen, wie hoch die ersparten Aufwendungen und/oder ein anderweitiger Verdienst der Agentur waren. In diesem Fall errechnet sich die Stornogebühr aus dem ursprünglich vereinbarten Honorar abzüglich der nachgewiesenen ersparten Aufwendungen und/oder anderweitigen Verdienste. In jedem Fall beträgt die Stornogebühr jedoch 10% des ursprünglichen Honorars.

6.3 Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Künstlersozialabgabe, Zölle, oder auch sonstige nachträglich entstandenen Abgaben werden an den Kunden weiterberechnet.

6.4 Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens 1 Monat nach Rechnungslegung, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Kunde hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.


7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Agentur behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.

7.2 An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

7.3 Die Originale sind daher in angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

7.4 Die Zusendung und etwaige Rücksendungen der Arbeiten gehen auf Gefahr und Rechnung des Kunden.

7.5 Die Agentur ist nicht verpflichtet Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe der Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Agentur dem Kunden Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert werden.


8 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

8.1 Sonderleistungen wie z.B. das Korrekturlesen von Texten, Änderungen von Reinzeichnungen und sonstige vorbereitende Notwendigkeiten zur Auftragsabwicklung werden dem Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.

8.2 „Die Anzahl der Entwürfe wird im Angebot festgehalten. Werden auf Kundenwunsch mehr Konzeptionen bzw. Entwürfe von Werbemitteln und/oder Werbekonzepten angefertigt, so werden diese gesondert in Rechnung gestellt.

8.3 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere speziellen Materials, Anfertigungen von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck, Fremdlizenzen etc. sind vom Kunden zu erstatten.


9 Zusatzleistungen / Mehrkosten wegen kundenseitiger Terminverschiebung

9.1 Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung, welche -sofern hierzu keine Vereinbarung getroffen wurde- in ortsüblicher Höhe erfolgt.

9.2 Termine (bspw. für Fotoshootings) die dem Kunden von der Agentur verbindlich mitgeteilt wurden und die Kunde nicht unverzüglich gerügt hat, dagegen Bedenken geäußert und/oder Änderungswünsche mitgeteilt hat, sind verbindlich. Werden diese aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, abgesagt und/oder verschoben und/oder leistet der Kunde erforderliche Mitwirkung nicht, so sind nicht mehr stornierbare Fremdkosten vom Kunden voll zu tragen und ein zusätzliches Honorar der Agentur (i.d.R. der vereinbarte Tagessatz) zu 50% zu vergüten.


10 Kennzeichnung

10.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dadurch ein Entgeltanspruch zusteht.

10.2 Die Agentur ist -bis auf Widerruf- berechtigt auf ihren Internet-Webseiten mit Namen und Firmenlogo des Kunden auf die Geschäftsbeziehung hinzuweisen. Der Widerruf hat mit angemessener Frist – in der Regel 2 Wochen – zu erfolgen.


11 Lieferfristen

11.1 Die Lieferverpflichtungen von Agentur sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von Agentur zur Versendung gebracht worden sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust oder Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Kunde.

11.2 Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen / Pflichtheften) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von der Agentur schriftlich bestätigt worden sind.

11.3 Durch Verzögerung auf Kundenseite kann eine fristgerechte Terminhaltung nicht mehr gewährleistet werden. Termine bzw. Fristen sind dann neu zu vereinbaren. Eine bloße Verlängerung der ursprünglichen Fristen um den Verzögerungszeitraum kann nicht in jedem Fall gewährleistet werden (bspw. aufgrund anderweitiger Projekte der Agentur).

11.4 Von der Agentur zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farb-, Bild-, Strich und Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von der Agentur bestätigt worden ist.

11.5 Gerät die Agentur mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren.


12 Geheimhaltungspflicht

12.1 Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben.

12.2 Entsprechende Verpflichtungen treffen den Kunden in Bezug auf Geschäfts– und Betriebsgeheimnisse von der Agentur, dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase / Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.


13 Pflichten des Kunden

13.1 Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.

13.2 Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.


14 Gewährleistung und Haftung

14.1 Von der Agentur gelieferten Arbeiten und Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt und in jedem Falle aber vor einer Weitergabe und/oder Verwendung, zu prüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Kunden.

14.2 Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben.

14.3 Die Agentur kann und darf keine Rechtsberatung durchführen. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit, der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Die Prüfung durch vom Kunden zu beauftragende Sachkundige (bspw. Rechtsanwälte) wird dringend anempfohlen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.
Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat.

14.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinzeichnungen oder Werkzeichnungen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit für Bild und Text.

14.5 Mit der Druckfreigabe durch den Kunden geht die Gefahr etwaiger Fehler und ggf. dadurch entstehende Zusatzkosten auf den Kunden über. Die Agentur haftet in keinem Fall für Mängel, die in der Produktion entstehen.

14.6 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.

14.7 Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet die Agentur nicht.

14.8 Die Agentur übernimmt keine Haftung für die von Kunden gestellten Bilder, Daten und Schriften.

14.9 Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

14.9.1 Die Agentur haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Handlungsbevollmächtigten oder eigenen Mitarbeiter für alle von ihr im Zusammenhang mit der Erbringung unserer vertragsgemäßen Leistungen verursachten Schäden unbeschränkt.

14.9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

14.9.3 Für unentgeltliche Dienste besteht eine über die in Absatz 1 und Absatz 2 hinausgehende Haftung durch die Agentur, ihrer Mitarbeiter und Handlungsbevollmächtigten nicht.

14.9.4 Im Übrigen haftet Agentur im Zusammenhang mit der Erbringung entgeltlicher Leistungen nur, soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist. Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

14.9.5 Soweit die Haftung der Agentur nach den vorgenannten Vorschriften ausgeschlossen oder beschränkt wird, gilt dies auch für die Erfüllungsgehilfen der Agentur.

14.9.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.


15 Verwertungsgesellschaften / Künstlersozialkasse

15.1 Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann je nach Absprache sofort oder auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

15.2 Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.


16 Leistungen Dritter / Auftragsverbot

Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich die im Rahmen der Auftragsdurchführung von Agentur eingesetzten Mitarbeiter und beauftragten Dritten während und für die Dauer von 12 Monaten ab Abschluss des Auftrages ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.


17 Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc..


18 Media-Planung und Media-Durchführung

18.1 Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

18.2 Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Hierfür wird eine Handlingspauschale in Rechnung gestellt. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.


19 Sonstiges und Schlussbestimmungen

19.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form (Textform genügend) zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden, einschließlich der Abbedingung dieses Formerfordernisses, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

19.2 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

19.3 Kunden, die nicht Verbraucher sind, sind nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

19.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19.5 Gerichtsstand ist bei Streitigkeiten mit Bestellern, die kein Verbraucher, keine juristische Person des öffentlichen Rechts und kein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, der Sitz des Anbieters. Für alle anderen Besteller gilt dies für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Bestellung ebenfalls, wenn der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land als die Bundesrepublik Deutschland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers im Falle einer Klageerhebung nicht bekannt ist.

19.6 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.